VwGH: Da die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist (§ 27 Abs 5 BPGG), eine Verwaltungssache ist, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache, hat sich die belangte Behörde auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger gegebenenfalls die Herstellung, dh die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides aufzutragen, wobei der den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aussprechende Bescheid den abzuändernden Leistungsbescheid beseitigt
§ 27 Abs 5 BPGG
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 2006/08/0235 hat sich der VwGH mit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes gem § 27 Abs 5 BPGG befasst:
VwGH: Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gem § 27 Abs 5 BPGG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Da die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist (§ 27 Abs 5 BPGG), eine Verwaltungssache ist, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache, hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger gegebenenfalls die Herstellung, dh die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides aufzutragen, wobei der den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aussprechende Bescheid den abzuändernden Leistungsbescheid beseitigt.
Die gemäß § 24 BPGG iVm § 412 ASVG zuständige belangte Behörde hat im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides dem vom Mitbeteiligten erhobenen Einspruch Folge gegeben, den Bescheid der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom 10. Jänner 2006 aufgehoben und dem Mitbeteiligten Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 rückwirkend ab 1. November 1996 bis einschließlich März 2005 gewährt. Die belangte Behörde hat somit der Sache nach den erstinstanzlichen Bescheid abgeändert und über die Leistungssache entschieden. Damit hat die nur für Verwaltungssachen zuständige belangte Behörde (vgl § 24 BPGG iVm § 412 Abs 1 erster Satz ASVG) aber ihre Zuständigkeit, die darauf beschränkt ist festzustellen, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, überschritten.