18.03.2007 Sozialrecht
VwGH: Eine nicht sofortige Bewerbung erfüllt den Vereitelungtatbestand des § 10 Abs 1 AlVG, auch wenn diese Bewerbung gegebenenfalls nicht zum Ziel geführt hätte
Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Notstand, Vereitelung
Gesetze:
§ 10 Abs 1 AlVG, § 38 AlVG
In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 2005/08/0076 hat sich der VwGH mit dem Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG befasst:
Mit Schreiben des AMS vom 25.11.2004 wurde der Beschwerdeführer zur Vorauswahl für ein Stellenangebot eingeladen. Seine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen möge er an das AMS senden. Der Beschwerdeführer bewarb sich erst am 20.12 2004 beim AMS.
Dazu der VwGH: Angesichts der Möglichkeit einer Bewerbung hätte sich der Beschwerdeführer sofort bewerben müssen, auch wenn diese Bewerbung gegebenenfalls nicht zum Ziel geführt hätte. Indem der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen hat, hat er den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt.