VwGH: Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen
§ 4 Abs 2 ASVG, § 35 Abs 1 ASVG
In seinem Erkenntnis vom 22.11.2006 zur GZ 2004/08/0275 hat sich der VwGH mit dem Dienstnehmerbegriff befasst:
VwGH: Unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ist zunächst das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu verstehen. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen.
Wenn eine an sich erlaubte Tätigkeit lediglich in einer (arbeits)rechtlich verbotenen Weise ausgeübt wird, so ist die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung davon nicht berührt.