06.04.2011 Sonstiges

VwGH: Entschädigung gem § 117 WRG - Entscheidungspflicht der Wasserrechtsbehörde?

Über die nach § 117 Abs 1 WRG bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden


Schlagworte: Wasserrecht, Entschädigung, Antrag, von Amts wegen
Gesetze:

§ 117 WRG

GZ 2009/07/0033, 17.02.2011

Der Bf rügt, dass die BH entgegen § 117 Abs 2 WRG keine Entscheidung über die dem Bf zu leistende Entschädigung getroffen habe. Die BH habe nicht begründet, weshalb sie in dieser Sache keine Entscheidung treffe. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, diese Versäumnisse der BH nachzuholen. Es werde vielmehr mit untauglichen Argumenten versucht, die diesbezügliche Zuständigkeit in den sukzessiven Instanzenzug "gleichsam abzuschieben".

VwGH: Über die nach § 117 Abs 1 WRG bestehende Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten hat die Wasserrechtsbehörde auf Grund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid zu entscheiden. Der Bf hat im Überprüfungsverfahren keinen solchen Antrag gestellt. Die Überprüfungsbehörde ist jedoch nicht veranlasst, im Kollaudierungsverfahren von Amts wegen über die in § 117 Abs 1 WRG statuierte Pflicht zur Leistung zu entscheiden.