VwGH: Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, bringt zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden kann
§ 2 Abs 1 Z 9 NÄG, § 3 Abs 1 Z 6 NÄG
GZ 2010/06/0239, 23.02.2011
VwGH: Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag der Mitbeteiligten. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte.
Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände hervorgekommen, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erscheinen ließen, dies auch unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde wiederholte Behauptung, es hätten sich beim Kind auf Grund der Trennung psychosomatische Störungen ergeben. Es wurde keine Ausnahmesituation dargetan, die die Einholung einer Stellungnahme der Jugendwohlfahrtsbehörde oder eines kinderpsychologischen Gutachtens eines Sachverständigen im Namensänderungsverfahren geboten hätte erscheinen lassen. Vielmehr besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die vom Bf vermisste Anhörung des Kindes im Namensänderungsverfahren erfolgte, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, im Zuge der Antragstellung.