VwGH: Entschädigung nach dem ImpfschadenG - zur Frage der Verursachung eines Schadens durch eine Impfung
Der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG besteht nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit"
§ 3 Abs 3 ImpfschadenG, § 2 HVG, § 1 ImpfschadenG, § 1b ImpfschadenG
GZ 2007/11/0034, 31.01.2011
VwGH: Bei der Hepatitis B-Impfung handelt es sich nach der - im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Impfung maßgeblichen - Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene Impfungen, BGBl II 1997/242 um eine Impfung iSd § 1b Abs 2 des ImpfschadenG. Als zentrale Tatbestandsvoraussetzung wird in § 1b ImpfschadenG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, die Verursachung eines Schadens durch die Impfung normiert.
Der VwGH hat sich mit der Frage der Verursachung eines Schadens durch eine Impfung iSd ImpfschadenG unter Bezugnahme auf die Novelle BGBl I 48/2005, die auch im vorliegenden Fall Gültigkeit hat, in seinem Erkenntnis vom 17. November 2009, 2007/11/0005, auseinandergesetzt. Durch die genannte Novelle wurde § 3 Abs 3 ImpfschadenG dahin geändert, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches nach dem ImpfschadenG § 2 HVG sinngemäß anzuwenden ist. Gem § 2 Abs 1 HVG kommt es darauf an, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung "zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis ... ursächlich zurückzuführen ist"; Abs 2 leg cit normiert, dass die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung genügt, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
Die Erläuterungen zur Novelle des ImpfschadenG, BGBl I 48/2005, führen zu § 3 Abs 3 leg cit wie folgt aus:"Dadurch wird im Bereich des ImpfschadenG ein Anspruch auf Entschädigung bereits dann eingeräumt, wenn die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die verabreichte Impfung zurückzuführen ist."
Daraus folgt, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem ImpfschadenG nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit" besteht. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung iSd §§ 1 und 3 Abs 3 ImpfschadenG iVm § 2 HVG auszugehen.