04.08.2010 Sonstiges

VwGH: Änderung des Vornamens iSd § 1 NÄG, wenn lediglich die Reihenfolge der bereits bestehenden Vornamen ausgetauscht werden soll?

Unter einer Änderung des Vornamens iSd § 1 NÄG ist jedenfalls eine Umstellung der Reihenfolge der ursprünglich gewählten Vornamen zu verstehen, wenn davon der erste Vorname betroffen ist


Schlagworte: Namensänderungsrecht, Änderung des Vornamens, Austausch der Reihenfolge der Vornamen
Gesetze:

§ 1 NÄG, § 3 NÄG

GZ 2006/06/0113, 23.06.2010

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages der Bf (Änderung des Vornamens der Tochter von "Diana-Maria Te-He-Kaija" auf "Te-He-Kaja Diana-Maria") damit begründet, dass die nunmehr als erster Vorname gewählte Namenskombination mangels Gebräuchlichkeit eine eindeutige Feststellung des Geschlechts nicht zulasse, dies ungeachtet des Umstandes, dass der letzte Teil der Wortkombination auf das weibliche Geschlecht hinweise.

Die Bf bringen vor, der Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 7 NÄG liege deshalb nicht vor, weil lediglich die Reihenfolge der bereits bestehenden Vornamen ausgetauscht werden solle und ihre Tochter den Vornamen "Te-He-Kaija" bereits "rechtskräftig" trage, weshalb die Gebräuchlichkeit des Vornamens überhaupt nicht mehr zu prüfen gewesen wäre.

VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass unter einer Änderung des Vornamens iSd § 1 NÄG jedenfalls eine Umstellung der Reihenfolge der ursprünglich gewählten Vornamen zu verstehen ist, wenn davon - wie im vorliegenden Fall - der erste Vorname betroffen ist.

§ 3 Abs 1 Z 7 NÄG trifft nämlich ausdrücklich eine Regelung für den ersten Vornamen. Die Behörde war daher entgegen der Ansicht der Bf gehalten, diese Änderung nach dem Kriterium des § 3 Abs 1 Z 7 NÄG für den ersten Vornamen zu prüfen.

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertrat, dass die nunmehr als erster Vorname beantragte Namenskombination eine eindeutige Feststellung hinsichtlich des Geschlechts nicht zulasse, selbst wenn der letzte Teil auf das weibliche Geschlecht hinweise.