VwGH: Naturwacheorgan und Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007 zur GZ 2005/03/0153 hat sich der VwGH mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt befasst:
Die belangte Behörde stellte fest, dass F.H. im Zuge eines Kontroll- und Informationsganges in seiner Eigenschaft als Naturwacheorgan nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 am 11. September 2004 um ca 14.00 Uhr den Beschwerdeführer, der von einem näher bezeichneten Grundstück aus gefischt habe, zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert habe. Dieses Grundstück liege in dem mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung festgestellten Naturschutzgebiet Irrsee-Moore. Im Zuge der in erster Linie zwischen dem Naturwacheorgan und dem Beschwerdeführer entstehenden Diskussion habe das Naturwacheorgan die anwesenden Personen darüber informiert, dass es bei Bedarf auch die Gendarmerie rufen werde und dass sie, für den Fall, dass sie den Aufforderungen zum Verlassen des Grundstücks nicht nachkommen würden, mit einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Naturwacheorgan auch aufgefordert worden, sich auszuweisen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich diese Aufforderung in einem allgemeinen Hinweis erschöpft habe oder darin bestand, konkret die Fischereipapiere vorzuzeigen. Eine Androhung der Beschlagnahme der Angelgeräte des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt.
Dazu der VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt weder die Aufforderung, eine bestimmte Straßenstelle zu verlassen, noch die Androhung, für den Fall des Zuwiderhandelns eine Anzeige zu erstatten, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar; auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen und die Ankündigung, für den Fall des Zuwiderhandelns Anzeige zu erstatten, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt und die dagegen gerichteten Beschwerden zurecht als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Rechtsauffassung, bei der Aufforderung zur Ausweisleistung handle es sich um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, im Falle der Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, angehalten zu werden, was möglicherweise auch mit physischer Gewalt verbunden sein könnte. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat das Naturwacheorgan den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert; dass eine Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien erfolgt oder für den Fall der Weigerung der Ausweisleistung angekündigt worden wäre, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in der bloßen Aufforderung zur Ausweisleistung im vorliegenden Fall keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden.