17.05.2007 Sonstiges

VwGH: Hat der Beschwerdeführer die Diplomprüfung mittlerweile bestanden, fehlt es im konkreten Fall, in dem es um die Zulässigkeit des Antritts zur Diplomprüfung geht, am rechtlichen Interesse


Schlagworte: Schulunterrichtsrecht, Berufstätige, Diplomprüfung
Gesetze:

§ 27 SchUG-B, § 33 Abs 1 VwGG

In seinem Beschluss vom 26.02.2007 zur GZ 2005/10/0112 hat sich der VwGH mit dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige befasst:

VwGH: Der VwGH verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Nichts anderes kann aber für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um die Zulässigkeit des Antritts zur Diplomprüfung geht, die vom Beschwerdeführer mittlerweile bestanden wurde.