11.05.2011 Sicherheitsrecht

VwGH: Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - zur Maßnahmenbeschwerde

Auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und damit des § 88 Abs 1 SPG anzusehen


Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, qualifizierte Untätigkeit, Anlegen von Handfesseln
Gesetze:

§ 88 Abs 1 SPG, § 67a Abs 1 Z 2 AVG, Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG

GZ 2008/09/0075, 24.03.2011

VwGH: Es ist Rsp sowohl des VwGH als auch des VfGH, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und damit des § 88 Abs 1 SPG anzusehen ist. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist auch hier von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken.

Nach der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln.