07.03.2010 Sicherheitsrecht

VwGH: Zur Verlässlichkeit gem § 8 WaffG

Bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist


Schlagworte: Waffenrecht, Verlässlichkeit, Führen
Gesetze:

§ 8 WaffG, § 7 WaffG

GZ 2008/03/0099, 29.10.2009

VwGH: Nach stRsp des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" iSd WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in stRsp erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.

Nach § 7 Abs 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat. Eine Waffe führt gem § 7 Abs 2 leg cit jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat. Weiters führt eine Waffe nach § 7 Abs 3 leg cit nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zum anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Unstrittig ist vorliegend, dass der Bf seine Faustfeuerwaffe in der im bekämpften Bescheid beschriebenen Weise zu Schießübungen im freien Gelände verwendete. Die belangte Behörde hat die Unzuverlässigkeit des Bf darauf gestützt, er sei selbst unter der Annahme, dass (wie von ihm vorgebracht) bei diesen Schießübungen ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen sei, infolge des Unterlassens des Aufstellens von Sicherungsposten im Bereich des Schussfeldes mit der Waffe nicht sorgfältig und sachgemäß umgegangen (vgl § 8 Abs 1 Z 2 WaffG). Zudem habe der Bf seine Schusswaffe auf einem allgemein zugänglichen, nicht eingefriedeten Gelände geführt (vgl § 8 Abs 1 Z 1 WaffG).

Diese Beurteilung kann nicht als rechtswidrig eingestuft werden. Der Bf vermag die Ausführungen der belangten Behörde, dass er beim Vorgang der Abgabe der Schüsse seine Faustfeuerwaffe jedenfalls geführt habe, nicht wirksam zu entkräften, zumal sein Vorbringen, die Waffe zum Platz der Schießübungen ungeladen und getrennt von der Munition transportiert zu haben, an diesem Führen der Waffe nichts zu ändern vermag. Durch das Unterlassen des Aufstellens von Sicherungsposten hat der Bf ferner der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Pflicht des vorsichtigen und sachgemäßen Umganges mit denselben, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, maßgeblich zuwidergehandelt. Dies vor dem Hintergrund, dass im freien Gelände mangels gegenläufiger Anhaltspunkte - solche sind vorliegend nicht gegeben, auch der Bf hat solche nicht konkret behauptet - immer die Gefahr gegeben ist, dass unbeteiligte Personen oder auch Tiere völlig unvorhergesehen in das Schussfeld geraten können.

Da das WaffG auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition, die ihnen auf Grund eines öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffe zugeteilt worden sind, nicht anzuwenden ist (vgl § 47 Abs 1 Z 2 lit a leg cit), vermag der Bf schließlich mit seinem Hinweis auf einen Einsatz als Angehöriger des Bundesheeres im Kosovo, bei dem er mit Waffen ausgestattet sei, nichts zu gewinnen.