27.12.2009 Sicherheitsrecht

VwGH: Zur Verhängung eines Waffenverbotes iSd § 12 Abs 1 WaffG iZm Selbstmordabsichten

Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbotes


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Selbstmordabsichten
Gesetze:

§ 12 WaffG

GZ 2008/03/0029, 29.10.2009

VwGH: Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbotes.