28.02.2009 Sicherheitsrecht

VwGH: Stellt das Vorliegen eines Alkoholdeliktes allein eine Begründung für den Wegfall der waffenrechtlichen Verlässlichkeit dar?

Ein Alkoholdelikt für sich allein rechtfertigt regelmäßig nicht die Annahme fehlender Verlässlichkeit gem § 8 Abs 1 WaffG


Schlagworte: Waffenrecht, Entziehung einer Waffenbesitzkarte, Verlässlichkeit
Gesetze:

§ 8 WaffG, § 25 WaffG, § 2 2. WaffV

GZ 2006/03/0013, 29.01.2008

Die Beschwerde macht geltend, dass ein "Alkodelikt" - ein Alkotest im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle hatte im konkreten Fall 0,77 mg/l Alkohol in der Ausatemluft ergeben - für sich allein die Annahme fehlender Verlässlichkeit gem § 8 WaffG nicht rechtfertige. Die Einholung eines Gutachtens sei daher nicht zulässig gewesen, weshalb dieses auch inhaltlich unrichtige "Beweisergebnis" nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden hätte dürfen.

VwGH: Gem § 2 Abs 1 2. WaffV hat jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verlässlichkeit gewinnt, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gem § 25 Abs 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen. Als solche Anhaltspunkte gelten nach § 2 Abs 2 Z 3 2. WaffV insbesondere das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr.

Der Auftrag zur Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit gem § 25 Abs 2 WaffG setzt lediglich Anhaltspunkte in Bezug auf einen der in § 8 Abs 2 leg cit genannten Gründe oder darauf, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, voraus. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach stRsp des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen. Deshalb sind auch für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens im obgenannten Sinn keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Nach dem Schutzzweck des WaffG hat ein Gutachten, aus dessen Inhalt sich die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit des Untersuchten ergibt, auch dann zu einer Maßnahme gem § 25 Abs 3 WaffG, also dem Entzug der Waffenbesitzkarte, zu führen, wenn die als "Anhaltspunkte" gewerteten Umstände den Auftrag zu Beibringung des Gutachtens - im Vorhinein beurteilt - nicht rechtfertigten. Entscheidend ist allerdings, ob das vorgelegte Gutachten die behördliche Einschätzung mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu decken vermag.

Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt ein Alkoholdelikt wie das gegenständliche für sich allein die Annahme fehlender Verlässlichkeit gem § 8 Abs 1 WaffG regelmäßig nicht. Dazu bedürfte es zusätzlich eines "waffenrechtlichen Bezuges", wie er etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben ist. Liegt ein solcher nicht vor, so könnte ein derartiges Delikt im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung eines bestimmten anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfalles abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein.