09.01.2008 Sicherheitsrecht

VwGH: Beschwerde an die Datenschutzkommission

Ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft ist aus § 31 Abs 1 DSG 2000 nicht ableitbar


Schlagworte: Datenschutzrecht, Beschwerde an die Datenschutzkommission, Recht auf Auskunft
Gesetze:

§ 31 DSG 2000

GZ 2006/06/0330, 27.09.2007

VwGH: Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Recht auf Feststellung über eine in der Vergangenheit erfolgte Verletzung des Rechtes auf Löschung von Daten aus § 31 Abs 2 DSG 2000 nicht ableitbar. Das hat gleichermaßen hinsichtlich eines allenfalls geltend gemachten Rechtes auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Auskunft zu gelten; ein solches Recht ist aus § 31 Abs 1 DSG 2000 nicht ableitbar.