VwGH: Passversagung und SMG
Bei der Frage, ob der Passversagungsgrund gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f Paßgesetz vorliegt, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat
§ 14 Abs 1 Z 3 lit f Paßgesetz, § 15 Abs 1 Paßgesetz
GZ 2005/18/0182, 25.09.2007
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f Paßgesetz wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei am 29. November 2001 wegen des Verbrechens gem § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 leg cit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, zur Begehung der Straftaten habe er niemals den Reisepass verwendet.
VwGH: Bei der Frage, ob der Passversagungsgrund gem § 14 Abs 1 Z 3 lit f Paßgesetz vorliegt, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet hat, ist es doch eine Erfahrungstatsache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist.