06.04.2007 Sicherheitsrecht

VwGH: Schon in dem Fall, dass sich der Betroffene weigert, der Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Folge zu leisten, und ihm darauf angedroht wird, dass er gemäß § 77 Abs 4 SPG zu einer solchen Behandlung vorgeführt wird, stellt die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar


Schlagworte: Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Gesetze:

§ 67a Abs 1 Z 2 AVG, § 77 SPG, § 88 SPG

In seinem Erkenntnis vom 21.02.2007 zur GZ 2005/06/0275 hat sich der VwGH mit der erkennungsdienstlichen Behandlung befasst:

VwGH: Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als spezifisch verstandene Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Im Falle eines Befehls ist dann die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt anzunehmen, wenn dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Schon in dem Fall, dass sich der Betroffene weigert, der Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Folge zu leisten, und ihm darauf angedroht wird, dass er gemäß § 77 Abs 4 SPG zu einer solchen Behandlung vorgeführt wird, stellt die Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.