12.03.2007 Sicherheitsrecht

VwGH: Fehlt es an einer tauglichen Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung, kann auch der Umstand, dass es sich allenfalls um eine nur oberflächliche Durchsuchung gehandelt haben mag, nichts zu ändern


Schlagworte: Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Nachschau, Durchsuchung
Gesetze:

§ 67a Abs 1 Z 2 AVG

In seinem Erkenntnis vom 23.01.2007 zur GZ 2005/01/0128 hat sich der VwGH mit einer Durchsuchung befasst:

De belangte Behörde legt in ihrer Entscheidung erkennbar zugrunde, dass eine "Nachschau" an der Schlafstelle des Beschwerdeführers stattgefunden habe, die letztlich bloß mit geringfügigen Auswirkungen verbunden gewesen sei; bei seiner Rückkehr in das Zimmer Nr. 1 habe der Beschwerdeführer "Sachen" zur Seite geschoben und eine Tasche unter dem Bett vorgefunden.

Dazu der VwGH: Es ist nicht zu sehen, warum diese bloß "geringfügigen Veränderungen" als Konsequenz der Nachschau dieser Nachschau den Durchsuchungscharakter nehmen sollten bzw warum eine derart folgenlos gebliebene Durchsuchung rechtlich gedeckt gewesen wäre. Es fehlt an einer tauglichen Rechtsgrundlage für eine Untersuchung. Daran kann auch der Umstand, dass es sich allenfalls um eine nur oberflächliche Durchsuchung gehandelt haben mag, nichts zu ändern.