VwGH: Kurzfristige Vertretung des Arbeitnehmers - Beschäftigung nach § 2 Abs 2 AuslBG?
Auch eine (nur kurzfristige) Vertretung des Arbeitnehmers durch den Fremden verstößt gegen das AuslBG
§ 2 Abs 2 AuslBG, § 3 Abs 2 AuslBG
GZ 2008/22/0549, 14.10.2008
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Absicht gehabt, eine Beschäftigung bei der (näher genannten) Firma einzugehen. Bei dieser Firma sei ihre Schwester beschäftigt, die auch ordnungsgemäß angemeldet sei. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin ersucht, sie kurzfristig in der Firma zu vertreten, damit sie selbst Behördenwege in Klagenfurt erledigen könne.
VwGH: Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs 2 AuslBG ua in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Nun ist unbestritten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis zum genannten Unternehmen gestanden ist. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin Arbeitsleistungen in Vertretung ihrer Schwester vorgenommen. Sie ist somit als Vertreterin ihrer Schwester in einem konkreten Arbeitsverhältnis tätig geworden. Damit verstieß sie gegen § 3 Abs 2 AuslBG, da zwar für ihre Schwester, nicht aber für sie eine Berechtigung zur Ausübung dieser Beschäftigung ausgestellt wurde. Der Unterschied zu sonst in anderen Beschwerdeverfahren oft angesprochenen "Gefälligkeitsdiensten" liegt darin, dass die Gefälligkeit nicht dem angeblichen Arbeitgeber gegenüber gesetzt wurde, sondern hier gegenüber dem Arbeitnehmer durch dessen Vertretung im Beschäftigungsverhältnis. Auch wenn somit die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - "nur" als Vertreterin ihrer Schwester in einem Beschäftigungsverhältnis tätig geworden ist, hat sie damit gegen das AuslBG verstoßen. Diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, dass Dienstleistungen mangels gegenteiliger Vereinbarung persönlich zu erbringen sind.