26.06.2008 Fremdenrecht

VwGH: Schubhaft gem § 76 Abs 2 FPG

Die Schubhaft darf auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein; sie darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft
Gesetze:

§ 76 FPG

GZ 2006/21/0127, 29.04.2008

VwGH: Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2 FPG sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem § 10 AsylG oder zur Sicherung der Abschiebung". Der VfGH hat darüber hinaus klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf. Sie darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden. Die bloße (rechtswidriges Verhalten im Ergebnis als Regelfall ansehende) Unterstellung, es wäre "nicht lebensfremd", dass sich der Beschwerdeführer behördlichen Maßnahmen entziehen könnte, wird dem geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Sicherungsbedarf nicht gerecht.