VwGH: § 86 Abs 3 FPG - Erlassung einer Ausweisung und Durchsetzungsaufschub
In § 86 Abs 3 FPG ist die Pflicht der Behörde normiert, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen
§ 86 FPG
GZ 2007/21/0401, 20.12.2007
VwGH: In § 86 Abs 3 FPG ist die Pflicht der Behörde normiert, zeitgleich mit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abzusprechen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, die Durchsetzbarkeit der Entscheidung für einen Monat zur Ermöglichung der Vorbereitung der Ausreise aufzuschieben. Daraus folgt aber noch kein Verbot, die entgegen der genannten Verpflichtung zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht nur insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs 3 FPG ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge. Hat die Behörde in dieser Hinsicht noch nicht über den Durchsetzungsaufschub bescheidmäßig abgesprochen, bleibt dem Fremden daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung des (eigentlich von Amts wegen zu gewährenden) Durchsetzungsaufschubes zu stellen und im Falle weiterer Säumnis die gegen die Untätigkeit von Behörden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) in Anspruch zu nehmen.