VwGH: Aufenthaltsverbot und Schutz des Privat- und Familienlebens
Werden familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung
§ 60 FPG, § 66 FPG
GZ 2007/18/0699, 11.12.2007
VwGH: Werden - unter einem erhöhten Schutz stehende - familiäre Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung.
Dem Beschwerdeführer, der im Zeitraum von August bis September 2005 massiv straffällig geworden ist, muss sich seit der Begehung der strafbaren Handlungen darüber im Klaren gewesen sein, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegen stehen und dass er mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu rechnen hat. Daher kann der Umstand, dass der Fremde nunmehr eine Lebensgefährtin hat und wieder Vater werden wird, zu keinem für ihn günstigen Ergebnis führen, weil zu berücksichtigen ist, dass diese Neuorientierung seines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem er sich in Anbetracht des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste.