27.03.2008 Fremdenrecht

VwGH: Aufenthalts- / Rückkehrverbot iZm Vergewaltigung

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot, Vergewaltigung, Prognose
Gesetze:

§ 86 FPG

GZ 2006/21/0155, 24.10.2007

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seine als Jugendlicher begangene Straftat (Vergewaltigung) bereue, gereift sei, sein Sexualleben nach der Eheschließung erfüllt sei und er sich seither wohlverhalten habe. Darüber hinaus gehe er einer geregelten Beschäftigung nach. Die Einschätzung der belangten Behörde betreffend seine besondere Gefährlichkeit sei daher unzutreffend.

VwGH: Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. Der VwGH verkennt nicht die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, doch ist bei der Prüfung am Maßstab des § 86 Abs 1 FPG zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine schon im Oktober 2002 begangene Jugendstraftat zur Last liegt, die zur Verhängung einer - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe geführt hat. Danach hat er sich durch dreieinhalb Jahre wohlverhalten, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammenlebt, und ist beruflich sowie sozial integriert. Zumal § 86 Abs 1 Satz 3 und 4 FPG ausdrücklich anordnen, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot begründen können, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien, besteht kein genügender Anlass mehr für eine negative Prognosebeurteilung in dem Sinn, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.