31.01.2008 Fremdenrecht

VwGH: Türkischer Staatsangehöriger und ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB iZm Beschäftigung während Strafhaft

Die Tätigkeit als Strafgefangener stellt keine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB dar


Schlagworte: Ordnungsgemäße Beschäftigung, türkischer Staatsangehöriger, Beschäftigung während Strafhaft
Gesetze:

Art 6 Abs 1 ARB, StVG

GZ 2007/18/0409, 06.09.2007

Die Beschwerde begründet ihre Ansicht, dass der ARB auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei, im Wesentlichen damit, dass dieser während seiner Strafhaft beschäftigt und sozialversichert gewesen sei.

VwGH: Die Beschäftigung eines Strafgefangenen ist im StVG geregelt. Danach ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten, und haben zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden, wobei sie zu Arbeiten, die für sie mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, nicht herangezogen werden dürfen (§ 44). Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Strafgefangenen, die Dauer der Strafe, das Verhalten des Strafgefangenen im Vollzug und sein Fortkommen nach der Entlassung, endlich auch auf seine Neigungen angemessen Rücksicht zu nehmen, und es darf die Art der Beschäftigung nur geändert werden, wenn es zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Anstalt geboten ist (§ 47 Abs 1). Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu (§ 51 Abs 1). Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten, und bei unbefriedigender Arbeitsleistung, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen und zu entziehen (§ 51 Abs 2 und 3).

Schon in Anbetracht dieser Regelungen kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit als Strafgefangener nicht um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates handelt, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Tätigkeit als Strafgefangener iSd Art. 6 Abs 1 ARB ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei oder eine gesicherte Position auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gehabt habe.