15.11.2007 Fremdenrecht

VwGH: Wiedereinsetzung und Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle

Das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und ist daher grob sorgfaltswidrig


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Asylwerber, Änderung der Abgabestelle
Gesetze:

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG, § 46 Abs 1 VwGG

GZ 2005/01/0034, 26.06.2007

Über die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes wurde von der belangten Behörde die folgende "Beurkundung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz" vorgenommen: "Der Berufungswerber war zuletzt Fasangasse 55/3, 1030 Wien, aufhältig. Es wurde versucht, den Bescheid des UBAS an diese bekannte Adresse zuzustellen. Die Zustellung kam nicht zustande, da die RSa-Sendung von der Post mit dem Vermerk 'unbekannt/verzogen' rückübermittelt wurde. Laut Meldeauskunft des ZMR vom 14. Dezember 2004 ist der Berufungswerber an der genannten Adresse aufrecht gemeldet. Der Berufungswerber hat es bis dato unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er von dem ihn betreffenden Asylverfahren Kenntnis hatte. Da die Feststellung einer neuen Abgabestelle nicht möglich ist, wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz hiemit der Bescheid ohne vorausgehenden Zustellversuch am 15. Dezember 2004 bei der Behörde selbst hinterlegt, bei dieser zur Abholung bereit gehalten, und gilt gemäß § 23 Abs. 4 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt."

VwGH: Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Beschwerdeführer nach § 8 Abs 1 ZustellG verpflichtet gewesen wäre, und worüber er nach der Aktenlage in Ladungsbescheiden vom 15. April 2004 und vom 30. Juli 2004 und auch bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. September 2004 (insgesamt sohin drei Mal) belehrt worden war. Mit dem Vorbringen, an der Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle sei dem Beschwerdeführer deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm eine Belehrung darüber "nicht erinnerlich ist", bzw weil er "der Caritas Wien Bescheid gab", vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der hg Rechtsprechung nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens. Dass der Beschwerdeführer an der Mitteilung seiner geänderten Abgabestelle gehindert gewesen wäre (bzw allenfalls wodurch) wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet. Schon im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekannt gibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, mit den Asylbehörden nicht in Kontakt zu treten, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig.