09.08.2007 Fremdenrecht

VwGH: Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hinweist, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, ändert nichts daran, dass Adressat dieses Bescheides der im Spruch eindeutig mit Namen und Geburtsdatum bezeichnete Beschwerdeführer ist


Schlagworte: Bescheid, Identität
Gesetze:

§§ 58 ff AVG

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2007/18/0194 hat sich der VwGH mit dem Bescheid befasst:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Zweifel an seiner Identität geäußert habe. Dem angefochtenen Bescheid fehle es somit an einem Normadressaten. Hätte der Beschwerdeführer eine falsche Identität verwendet, würde sich der angefochtene Bescheid nicht gegen die richtige Person richten.

Dazu der VwGH: Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hinweist, dass die Identität des Beschwerdeführers auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, ändert nichts daran, dass Adressat dieses Bescheides der im Spruch eindeutig mit Namen und Geburtsdatum bezeichnete Beschwerdeführer ist. Unter diesem Namen hat der Beschwerdeführer den Bescheid zugestellt erhalten und die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Er bringt nicht konkret vor, dass er in Wahrheit einen anderen Namen trage und sich der Bescheid somit nicht gegen ihn richte.