VwGH: Die Vorgangsweise der Behörde, dem Fremden eine Frist von 2 Wochen zur Verbesserung durch Einbringung der Berufung in deutscher Sprache zu setzen, ist unbedenklich
§ 13 Abs 3 AVG, § 63 ABs 5 AVG
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2007 zur GZ 2007/18/0095 hat sich der VwGH mit einer in englischer Sprache abgefassten Berufung befasst:
Der Beschwerdeführer hat gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Behörde erster Instanz innerhalb der Berufungsfrist eine in englischer Sprache abgefasste Berufung eingebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zweiwöchige Verbesserungsfrist sei im Hinblick darauf, dass zunächst ein Dolmetscher ausfindig gemacht werden müsse und die Übersetzung Tage dauere, zu kurz bemessen worden.
Dazu der VwGH: Gem § 63 Abs 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Die belangte Behörde hat vorliegend zur Verbesserung der Berufung auch eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Der VwGH kann nicht finden, dass diese - vom Gesetzgeber für die Einbringung einer Berufung als ausreichend erachtete - Frist für die bloße Übersetzung eines Rechtsmittels von der englischen in die deutsche Sprache nicht ausreichend ist. Entgegen der Beschwerdemeinung bestand für die belangte Behörde keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer bereits anlässlich des Verbesserungsauftrages darüber zu belehren, dass eine Fristerstreckung möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es der belangten Behörde möglich gewesen wäre, ihm zur Erleichterung der Verständlichkeit des Verbesserungsauftrages ein Informationsblatt in englischer Sprache zukommen zu lassen, ist ihm zu entgegnen, dass die Behörde zu einer derartigen Vorgangsweise nicht verpflichtet war.