VwGH: Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen
§ 66 Abs 1 FPG
In seinem Erkenntnis vom 27.03.2007 zur GZ 2006/21/0165 hat sich der VwGH mit der Ausweisung befasst:
Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs 1 und 66 Abs 1 FPG aus dem Bundesgebiet aus. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe die Einvernahme des Beschwerdeführers - trotz eines diesbezüglichen ausdrücklichen Beweisantrages in der Berufung - aus unerklärlichen Gründen unterlassen. Er hätte darlegen können, dass er ständig in medizinischer Behandlung stehe, die in Nigeria nicht möglich sei, sodass "sein Leben in seinem Heimatland auf das Gröbste gefährdet wäre".
Dazu der VwGH: Der VwGH hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen.