29.03.2007 Fremdenrecht
VwGH: Von § 66 FPG wird die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet
Schlagworte: Aufenthaltsverbot
Gesetze:
§ 66 FPG, § 60 FPG
In seinem Erkenntnis vom 16.01.2007 zur GZ 2006/18/0398 hat sich der VwGH mit dem Aufenthaltsverbot befasst:
VwGH: Bei der Beurteilung, ob § 66 Abs 1 und 2 FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, ist es nicht von Relevanz, ob der Fremde in seinem Heimatstaat willkürlicher Verfolgung ausgesetzt wäre, denn mit dem Aufenthaltsverbot wird nicht darüber abgesprochen, in ein bestimmtes Land auszureisen oder allenfalls abgeschoben zu werden. Im Übrigen wird von § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet.