VwGH: Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen gem § 2 Abs 2 Z 6b und Z 6c StVO als Fahrstreifen iSd Anhang 1 Z 9 UVP-G?
Der Begriff "Fahrstreifen" ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen in der StVO auszulegen; danach sind auch Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen und daher unter den Begriff "Fahrstreifen" iSd Anhang 1 Z 9 UVP-G zu subsumieren
Anhang 1 Z 9 UVP-G, § 2 Abs 1 StVO
GZ 2009/06/0107, 23.02.2011
VwGH: Der Begriff "Fahrstreifen" ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen in der StVO auszulegen. Ein Fahrstreifen ist gem § 2 Abs 1 Z 5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Als Verzögerungsstreifen wird gem § 2 Abs 1 Z 6b StVO der Fahrstreifen definiert, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient, während der Beschleunigungsstreifen gem § 2 Abs 1 Z 6c StVO jener Fahrstreifen ist, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient. Nach diesen Bestimmungen der StVO sind auch Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen und daher unter den Begriff "Fahrstreifen" zu subsumieren. Die von der bf Partei angestrebte Auslegung, dass Beschleunigungs- und Verzögerungsfahrstreifen zu sonstigen Straßen nicht als Fahrstreifen iSd Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 zu qualifizieren seien, geht über den Wortlaut dieser Regelung hinaus.