28.01.2011 Baurecht

VwGH: Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 iZm Gesundheitsgefährdung

Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen, wobei der medizinische Sachverständige vom derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft auszugehen hat


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Partei, Nachbar, Gesundheitsgefährdung, Sachverständiger, Abweisung eines Genehmigungsantrages
Gesetze:

§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G, § 17 Abs 2 Z 2 lit a UVP-G

GZ 2009/05/0082, 21.12.2010

Die Bf macht in der Beschwerde eine Rechtsverletzung der ihr als Nachbarin gem § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G gewährleisteten Rechte iSd § 17 Abs 2 Z 2 lit a leg cit geltend. Die Ermittlungsergebnisse, auf welche sich der angefochtene Bescheid stütze, insbesondere das Gutachten des nichtamtlichen humanmedizinischen Sachverständigen schlössen eine Gesundheitsgefährdung iSd vom VwGH geforderten Klarheit gerade nicht aus. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden könne, beruhe daher auf unrichtigen und nicht durch die Ermittlungsergebnisse getragenen Annahmen.

VwGH: Mit diesem Vorbringen vermag die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In dem eingeholten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des Sachverständigen Univ Prof Dr N, welches die belangte Behörde ihrer hier angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt hat, wird eine Gesundheitsgefährdung von Personen, die sich zulässigerweise dauernd zu Wohnzwecken auf dem Grundstück der Bf aufhalten, durch den Betrieb des hier gegenständlichen Vorhabens der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen. Der Sachverständige verwendet in der Zusammenfassung seines Gutachtens vom 11. August 2008 zwar die Formulierung, dass "eine Gesundheitsgefährdung ... nicht zu erwarten" ist, bei der "Beurteilung der Feldbelastung im Wohnbereich" hat der Sachverständige aber in seinem Gutachten - gestützt auf das Gutachten des elektrotechnischen Sachverständigen Dipl W F - in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise dargelegt, dass die zu erwartenden Magnetfeldbelastungen durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei "nach heutigem Wissensstand nicht gesundheitsgefährdend" sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen, wobei der medizinische Sachverständige vom derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft auszugehen hatte. Dass eine Gesundheitsgefährdung durch das genehmigte Vorhaben iSd § 17 Abs 2 Z 2 lit a UVP-G auszuschließen ist, hat nunmehr das Verfahren vor der belangten Behörde ergeben.