VwGH: Zur Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) / Projekten als ein Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVP-G
Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVP-G ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G fallen
§ 2 Abs 2 UVP-G
GZ 2009/06/0019, 17.08.2010
VwGH: Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben iSd § 2 Abs 2 UVP-G ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G fallen. Dies muss in gleicher Weise für Vorhaben iSd §§ 23a und 23b UVP-G gelten. Ein sachlicher Zusammenhang räumlich zusammenhängender Projekte wurde in der hg Judikatur angenommen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVP-G erreicht bzw erfüllt werden.