19.08.2010 Baurecht

VwGH: Umweltverträglichkeitsprüfung - zum Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000

Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens
Gesetze:

§ 3 Abs 7 UVP-G 2000

GZ 2009/07/0016, 16.07.2010

VwGH: Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 kann sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Für den Fall eines Antrages des Projektwerbers/der Projektwerberin nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 in einem Stadium, in welchem ein Genehmigungsantrag noch nicht vorliegt, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, das ist die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs 1 bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist.

Diese Rsp des VwGH lässt sich auf die im Beschwerdefall vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen. Auch vom Projektwerber/von der Projektwerberin verschiedene nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 Antragslegitimierte - im Beschwerdefall der Umweltanwalt - können bereits vor Einleitung eines Genehmigungsverfahrens einen Feststellungsantrag nach dieser Gesetzesstelle einbringen. Voraussetzung dafür ist, dass zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 über ein Vorhaben hinreichend konkrete Angaben und Unterlagen vorliegen.