20.07.2010 Baurecht

VwGH: Abweisung eines Bauansuchens - Hinweispflicht der Baubehörde hinsichtlich Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen?

Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern; nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden; selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen


Schlagworte: Bauansuchen, Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, Projektänderung
Gesetze:

§ 13 Abs 8 AVG, § 66 Abs 4 AVG

GZ 2009/06/0007, 23.06.2010

Der Bf bringt vor, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zu einer Projektänderung aufzufordern, wenn ein sonst gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Vorhabens aus der Welt geschafft werden könnte.

VwGH: Dieses Vorbringen ist berechtigt. Der VwGH hat eine Verpflichtung der Baubehörde angenommen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - im Widerspruch steht.

Aus dem nunmehr geltenden Bebauungsplan ergab sich für das Bauvorhaben, dass jeweils an der südöstlichen Gebäudeecke des nördlichen bzw südlichen Baukörpers eine Änderung erfolgen musste, damit auch dort die in einem 5 m-Abstand zur Straßenfluchtlinie vorgesehene Baufluchtlinie eingehalten wird (diese Gebäudeecken liegen nach dem eingereichten Projekt 4,68 - nördlicher Baukörper - bzw. 4,00 m - südlicher Baukörper - von der Straßenfluchtlinie entfernt), weiters müsste der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante entsprechend tiefer (ca 50 cm) vorgesehen werden. Diese gebotenen Änderungen sind nicht derart, dass sie das Wesen des ursprünglichen Bauvorhabens änderten. Der Umstand, dass dieser Höhenbezugspunkt das gesamte Bauvorhaben betrifft, ergibt eine solche das Wesen berührende Änderung des Bauvorhabens nach Ansicht des VwGH nicht. Auch der Umstand, dass der Bf als Mitglied des Gemeinderates vom Inhalt des beschlossenen Bebauungsplanes Kenntnis hatte, ändert an der dargelegten Verpflichtung der Behörde, den Bf zu einer entsprechenden Änderung des Bauvorhabens aufzufordern, um es bewilligungsfähig zu machen, nichts.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, indem sie eine Aufforderung des Bf zur Projektänderung nicht als erforderlich erachtete.