22.05.2008 Baurecht

VwGH: Umweltverträglichkeitsprüfung und Kumulierung nach § 3 Abs 2 UVP-G

Voraussetzung der Kumulierung nach § 3 Abs 2 UVP-G ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind, bietet § 3 Abs 2 UVP-G keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Kumulierung
Gesetze:

§ 3 Abs 2 UVP-G

GZ 2005/05/0281, 04.03.2008

VwGH: Die Bestimmung des § 3 Abs 2 UVP-G ermöglicht es den Behörden, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung und Errichtung, die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Hintergrund der Kumulationsbestimmung des Abs 2 ist es zu verhindern, dass Großprojekte in Teilprojekte aufgesplittert werden, die für sich genommen die festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, um damit das Gesamtprojekt einer Prüfung nach dem UVP-G zu entziehen. Voraussetzung der Kumulierung ist jedenfalls eine Gleichartigkeit der Vorhaben; für eine Kumulierung von Vorhaben, die in ganz unterschiedlichen Tatbeständen des Anhanges 1 geregelt sind (hier: Z 13 Rohrleitungen für den Transport von Gas; Z 16 Starkstromfreileitungen; Z 80 Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern), bietet § 3 Abs 2 UVP-G keinen Raum, weil zusammenrechenbare Schwellenwerte oder Kriterien nicht gegeben sind.