VwGH: Adressat des baupolizeilichen Auftrages / Kostenvorauszahlungsauftrages bei mehreren Miteigentümern
Darauf, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" iSd § 28 WEG darstellt, kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an
GZ 2006/05/0293, 12.10.2007
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Ansicht, es stimme zwar, dass der Bauauftrag gem § 129 Abs 2 und 4 der Bauordnung für Wien an die Eigentümer zu richten sei, für den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten treffe dies aber nicht zu. Vielmehr hätte dieser Bescheid, da diese Vorauszahlung der ordnungsgemäßen Erhaltung diene und somit gem § 28 WEG zur ordentlichen Verwaltung gehöre, an die Eigentümergemeinschaft bzw deren Verwalter ergehen müssen.
VwGH: Darauf, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" iSd § 28 WEG darstellt, kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an. Daraus ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass - wie die Beschwerdeführerin meint - im Vollstreckungsverfahren die Miteigentümergemeinschaft bzw deren Verwalter als Adressaten des Kostenvorauszahlungsbeitrages heranzuziehen wären.