VwGH: Nachbarrechte
Dem Nachbarn stehen neben den Rechten aus der (jeweiligen) BauO auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH
GZ 2006/06/0001, 25.09.2007
Da sich die Berufungsbehörde allein mit der Frage des rechtzeitigen Baubeginnes im Hinblick auf die Baubewilligung aus dem Jahre 1968 und damit mit der Frage des aufrechten Bestandes dieser Baubewilligung auseinander gesetzt hat, war im vorliegenden Fall allein zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, dass einem Nachbarn gem dem Stmk BauG in dieser Frage kein Mitspracherecht zukommt.
VwGH: Die Nachbarrechte, die einem Nachbarn gem dem Stmk BauG zukommen, sind grundsätzlich im § 26 Abs 1 Stmk BauG aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des VfGH und des VwGH. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist, ergibt sich doch aus der Beantwortung dieser Frage, ob der Gegenstand des Bauansuchens tatsächlich bloß die beantragte Änderung eines bewilligten Bauvorhabens ist oder ob ein Neubau vorliegt, also was überhaupt rechtens Gegenstand des Bauvorhabens ist, das im vorliegenden Fall in konkrete, dem Nachbarn nach dem Stmk BauG eingeräumte Rechte eingreifen kann.
Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt. Dem Beschwerdeführer stand somit ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Frage, ob die Baubewilligung aus dem Jahre 1968 erloschen ist oder nicht, zu. Die Berufungsbehörde hat damit die ihr zustehende eingeschränkte Prüfungsbefugnis nicht überschritten. Die belangte Behörde hat diese Überschreitung der Überprüfungsbefugnis durch die Berufungsbehörde vielmehr zu Unrecht angenommen.