VwGH: Bringt der Grundstückseigentümer im Verwaltungsverfahren nicht vor, dass hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes Sondereigentum besteht, kann der belangten Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass dieser auch Eigentümer der abzutragenden Baulichkeit ist
§ 38 AVG
In seinem Erkenntnis vom 31.07.2007 zur GZ 2006/05/0193 hat sich der VwGH mit dem baupolizeilichen Auftrag befasst:
Dem Beschwerdeführer (Eigentümer des Grundstücks) wurde der Auftrag erteilt, binnen vier Monaten die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im gesamten Verfahren nicht festgestellt worden sei, wer Eigentümer der baulichen Anlage sei.
Dazu der VwGH: Die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gem § 38 AVG zu beantworten. In der Regel ist der Grundeigentümer auch der Eigentümer der darauf befindlichen Bauwerke, bei Superädifikaten können jedoch Grundeigentümer und Eigentümer des Superädifikates verschiedene Personen sein. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes Sondereigentum besteht. Der belangten Behörde kann daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch Eigentümer der abzutragenden Baulichkeit ist.