VwGH: Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 bewirkt die Bindung für alle relevanten Verfahren
§ 3 Abs 7 UVP-G 2000
In seinem Erkenntnis vom 27.06.2006 zur GZ 2004/05/0093 hat sich der VwGH mit der Umwelverträglichkeitsprüfung und dem Feststellungsverfahren befasst:
VwGH: Nach stRsp bewirkt eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 die Bindung für alle relevanten Verfahren. Diese Bindungswirkung erlaubt es nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs 7 leg cit die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben geltend zu machen.