VwGH: Die Gefahr, dass ein irreversibler Zustand geschaffen wird, ist ein größerer Nachteil als derjenige, der den Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entsteht; die aufschiebende Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG ist diesfalls daher zuzuerkennen
§ 30 VwGG, Art119a Abs5 B-VG
In seinem Beschluss vom 03.05.2006 zur GZ AW 2006/05/0026 hat sich der VwGH mit dem Baurecht und der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden befasst:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien den Berufungsbescheid des Stadtrates, mit dem dieser einen Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung wegen Widerspruches zur Raumordnung abgewiesen hatte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Stadtgemeinde K ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Beschwerdeführerin zu diesem Antrag aus, die Berufungsbehörde hätte als Folge der bekämpften Vorstellungsentscheidung einen Ersatzbescheid zu erlassen, bei den sie an die Rechtsmeinung der Vorstellung gebunden wäre. Sie müsste eine - möglicherweise objektiv rechtswidrige, aber in Rechtskraft erwachsende - Entscheidung fällen, gegen die sie nachträglich keine baupolizeiliche Handhabe zur Verfügung hätte.
Dazu der VwGH: Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass der Aufschiebungsantrag - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich ist. Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleich bleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von Gesetzes wegen dazu verpflichtet wäre, den Mitbeteiligten eine möglicherweise nicht mehr aus dem Rechtsbestand zu beseitigende baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung.