VwGH: Zur Bemessung des Versorgungsbezug des früheren Ehegatten gem § 19 PG
Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte
§ 19 PG
GZ 2010/12/0027, 22.02.2011
VwGH: Es entspricht stRsp des VwGH, dass der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten gem § 19 Abs 4 erster Satz PG nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist; entscheidend ist vielmehr allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der in § 19 Abs 1 PG angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestand.
Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 19 Abs 4 Z 1 PG ist daher vor dem Hintergrund des Abs 1 leg cit dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass sich aus dem Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 30. Jänner 1987, 2 C 2/85, ein rechtskraftfähiger Titel der Bf gegen GB auf Geldleistungen zur Abdeckung von Wohnungskosten nicht ableiten lässt, zumal die Übernahme einer diesbezüglichen Verpflichtung des GB lediglich in den Entscheidungsgründen Erwähnung findet.
Schließlich rügt die Bf, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihrem Beweisanbot auf Beischaffung des Aktes 53C 5/09f des BG Leopoldstadt nachzukommen. Hätte sie dies getan, so hätte sich ergeben, dass mit Urteil des BG Leopoldstadt vom 28. September 2009 die Verlassenschaft nach GB (richtig wohl: dessen Erbe CB) für schuldig erkannt worden sei, der Bf für die Monate Februar und März 2006 jeweils einen Unterhaltserhöhungsbetrag von EUR 684,60 (zuzüglich der bis dato geleisteten monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 436,04) zu bezahlen. Ein entsprechendes Anerkenntnisurteil des BG Leopoldstadt wurde gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt.
Unter Berücksichtigung des Vorgesagten könnte aus dem vorgelegten Urteil des BG Leopoldstadt nur dann etwas für die Bf gewonnen werden, wenn es sich dabei im Verständnis des § 19 Abs 1 PG um ein solches gehandelt hätte, auf Grund dessen GB zur Zeit seines Todes für den Lebensunterhalt der Bf aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt hätte.
Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt aber gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Tragende ausdrückliche gegenteilige Aussagen finden sich in der bisherigen Rsp des VwGH nicht.