VwGH: Arbeitsplatzbewertung - Umfang einer messbaren Richtgröße iSd § 137 Abs 3 Z 3 BDG
§ 137 Abs 3 Z 3 BDG stellt primär auf eine monetäre Größe ab
§ 137 BDG
GZ 2009/12/0070, 22.02.2011
VwGH: Was das Vorbringen des Bf (Leiter eines Zollamts) zum Kalkül "Dimension" betrifft, kann dem Bewertungssachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn er im Beschwerdefall als Beurteilungskriterium eine monetäre Größe (nämlich den jährlichen Abgabeertrag des Zollamtes) herangezogen hat. Das Zutreffen der Heranziehung dieses Kriteriums für die Einstufung wird durch § 137 Abs 3 Z 3 BDG bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie zB bei den Kanzleidienststellen oder anderen servisierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern). Dass im Beschwerdefall eine mit den zuletzt genannten Beispielen vergleichbare Konstellation vorliegt, die ein Abgehen von der Regelfallbetrachtung indiziert und ein zumindest zusätzliches Abstellen auf die Anzahl der Bescheidadressaten gebieten würde, hat der Bf nicht vorgebracht und ist auch dem VwGH nicht erkennbar.