VwGH: Reinigung der Dienstkleidung des Zivildieners - Ersatz der Reinigungskosten
Ein Ersatz für entstandene Reinigungskosten gem § 25 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 ZDG kommt nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt; es versteht sich von selbst, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die vom Zivildienstleistenden für nötig befundene Reinigungshäufigkeit ausschlaggebend, sondern ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist
§ 25 Abs 2 ZDG, § 28 ZDG
GZ 2007/11/0094, 21.09.2010
VwGH: Ein Ersatz für entstandene Reinigungskosten gem § 25 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 ZDG kommt nur insoweit in Betracht, als es sich dabei um Kosten für erforderliche Reinigung der Dienstkleidung handelt. Es versteht sich von selbst, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht die vom Zivildienstleistenden für nötig befundene Reinigungshäufigkeit ausschlaggebend, sondern ein objektiver Maßstab heranzuziehen ist. Aufgabe der belangten Behörde wäre es demnach zu klären, ob die vom Bf für erforderlich gehaltene Zahl der Reinigungsvorgänge nachvollziehbar ist und, soferne dies nicht der Fall ist, die erforderliche Zahl zu ermitteln, weil nur für solche erforderlichen Reinigungsvorgänge Kostenersatz zulässig ist.