VwGH: Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten - Entschädigungsanspruch nach § 18 B-GlBG wegen verschlechternder Verwendungsänderung?
Ein auf § 18a B-GlBG gestützter Anspruch kann keinesfalls aus einer verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden, weil § 18a B-GlBG nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde (die er angestrebt hat)
§ 18a B-GlBG, § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG
GZ 2009/12/0151, 12.05.2010
VwGH: Ein auf § 18a B-GlBG gestützter Anspruch kann keinesfalls aus einer verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden, weil § 18a B-GlBG nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde (die er angestrebt hat). Darüber hinaus gilt, dass allfällige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes in bescheidförmig zu entscheidenden Verfahren, in denen der Betroffene Parteistellung hat, mit Rechtsmittel gegen solche Bescheide geltend zu machen sind.