VwGH: Versagung von Sabbatical nach § 78e BDG - "erforderliche Vertretung" bei bevorstehender Auflösung der Dienststelle?
Sabbatical ist zu versagen, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist
§ 78e BDG
GZ 2008/12/0202, 19.03.2010
VwGH: Die vom Bf zu Gunsten der Gewährung von Sabbatical ins Treffen geführten (persönlichen) Gründe sind ohne Bedeutung. Maßgeblich dafür, ob die Abweisung des Antrages auf Sabbatical rechtmäßig war, ist ausschließlich, ob der Versagungsgrund des § 78e Abs 2 dritter Satz BDG, der auch das im ersten Absatz erwähnte dienstliche Interesse "authentisch interpretiert" vorliegt oder nicht.
In diesem Zusammenhang steht der Bf primär auf dem Standpunkt, dass schon im Hinblick auf die bevorstehende Auflösung seiner Dienststelle iZm der Unsicherheit über seine zukünftige Verwendung das Fehlen einer "erforderlichen Vertretung" im Verständnis des § 78e Abs 2 dritter Satz BDG nicht angenommen werden darf.
Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der nach der zitierten Gesetzesstelle erforderlichen Beurteilung um eine Prognoseentscheidung handelt, wie der Gebrauch des Wortes "voraussichtlich" zeigt. Freilich ist hieraus aber auch abzuleiten, dass der Versagungsgrund nur dann angenommen werden darf, wenn das Fehlen einer erforderlichen Vertretung im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung während der Dauer der Freistellungsphase mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, was von der Dienstbehörde nachvollziehbar darzulegen ist. Bloße Hinweise auf die allgemeine Unsicherheit der Aufgaben- und Personalentwicklung im Rahmen der Exekutive sind daher ebenso wenig ausreichend, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Fehlens einer erforderlichen Vertretung darzutun wie solche auf angedachte Projekte, deren Umsetzung noch völlig ungewiss ist.