VwGH: Recht auf Übersendung (anonymisierter) Entscheidungen der Obersten Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter?
Ein derartiges subjektives Recht ist aus den Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht ableitbar
§ 79 DSt
GZ 2005/06/0086, 25.02.2010
Der Bf beantragte die Übersendung von (in eventu auch anonymisierten) Ausfertigungen oder Kopien von insgesamt elf Entscheidungen der Obersten Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gegen Kostenersatz. Der Präsident der OBDK teilte ihm mit, dass das Disziplinarstatut keine dem § 15a OGHG entsprechende Bestimmung enthalte, sodass dem Ansuchen - dies insbesondere im Hinblick auf § 79 DSt - nicht entsprochen werden könne.
Der Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "dass mir auf Antrag Entscheidungen der OBDK, seien es Ausfertigungen, seien es Ablichtungen, in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden; weiters in meinem Recht auf Information und Auskunft über die Judikatur der OBDK zu Fragen, wie ich mich als Rechtsanwalt zu verhalten habe und zu konkreten Vorwürfen in einem Disziplinarverfahren, besonders dann, wenn ich wie hier ohnehin nur bereits eindeutig bezeichnete Entscheidungen benötige".
VwGH: Ein derartiges subjektives Recht ist aus den Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nicht ableitbar. § 79 DSt enthält lediglich ein Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen; daraus kann aber ein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen nicht entnommen werden. Insbesondere besteht hier keine mit § 15a Abs 2 OGHG vergleichbare Bestimmung.