VwGH: Pauschalierte Mehrleistungszulage nach § 18 iVm § 15 Abs 2 GehG
§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien; es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen
§ 18 GehG, § 15 Abs 2 GehG
GZ 2009/12/0027, 28.01.2010
VwGH: Wie der VwGH in stRsp erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Nebengebühr auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.
Die Bf hatte im Verwaltungsverfahren ein Begehren auf "Anhebung" der ihr - pauschaliter - bemessenen Mehrleistungszulage nach § 18 GehG erhoben. Durch die im Instanzenzug bescheidförmig erfolgte Versagung einer gegenüber dem Bescheid vom 21. Dezember 2005 erhöhten Pauschalierung ihrer Mehrleistungszulage wurde sie daher nicht in dem von ihr vor dem VwGH geltend gemachten Recht auf Mehrleistungsvergütung verletzt. Es bleibt der Bf unbenommen, einen Anspruch auf Abgeltung allfälliger Mehrleistungen, die von dem mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 bemessenen Pauschale nicht abgegolten sind, durch Einzelverrechnung geltend zu machen.
Eine (allenfalls analoge) Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis scheidet wegen der grundlegenden Unterschiede bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im privaten Arbeitsrecht und im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Besoldungsrecht von vornherein aus, sodass darauf auch kein Anspruch aus einem Erlass abgeleitet werden kann (vgl in diesem Zusammenhang auch das hg Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/12/0050, wonach eine Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten (aus diesem Grund) nicht geboten ist sowie das hg Erkenntnis vom 10. September 2009, 2008/12/0188, wonach die auf arbeitsrechtliche Vertragsverhältnisse abstellende zivilrechtliche Judikatur und Lehre im Bereich des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses nicht anwendbar ist).