21.02.2010 Arbeitsrecht

VwGH: Verwendungsbeschränkung miteinander verheirateter Landeslehrer gem § 28 LDG

Liegt ein Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten


Schlagworte: Lehrerdienstrecht, Verwendungsbeschränkungen
Gesetze:

§ 28 LDG

GZ 2006/12/0077, 26.11.2009

VwGH: Es trifft nicht zu, dass die Ehefrau des Direktors schon auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs 1 LDG von der Schule wegzuversetzen wäre. Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an derselben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf nimmt, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten.

Die Bf hat jedoch keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen eine konkrete Gefährdung dienstlicher Interessen durch die Beschäftigung der Ehefrau des Direktors an derselben Schule abzuleiten wäre. Dass eine solche Gefährdung abstrakt immer bei Beschäftigung der Ehefrau in einem Unterordnungsverhältnis zum Ehemann vorliegen kann, ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ausreichend.