VwGH: Zur Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs 6 BDG
Der Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG" in § 41a Abs 6 BDG ist weit auszulegen; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt; die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs 6 BDG besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört
§ 41a Abs 6 BDG
GZ 2008/12/0122, 10.09.2009
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:"Der Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der Weisung vom 20. Jänner 2006 auf Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem § 5 Abs 2 Z 3 SPG und auf Abgabe der zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgefolgten Hilfsmittel nicht zu den Dienstpflichten zählte, wird vom BMI als zuständige Behörde nach Devolutionsantrag vom 31. Mai 2007 der Bf gem § 73 Abs 2 AVG iVm § 56 AVG abgewiesen."
Begründend erwog die belangte Behörde, im gegenständlichen Verfahren sei es Aufgabe der belangten Behörde darüber abzusprechen, ob die Befolgung der Weisung, nämlich der Entzug der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt der Bf zu deren Dienstpflichten zählte, oder aber die Weisung aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen sei.
VwGH: Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs 6 BDG entscheidet die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten ua der §§ 38 und 40 BDG. Die Rechtsprechung des VwGH legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." im § 41a Abs 6 BDG weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses. Die Zuständigkeit der Berufungskommission besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Bf gehört. Nach der Rechtsprechung des VwGH und der damit übereinstimmenden Spruchpraxis der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt kommt dieser Kommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG zu.
Nach stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag nicht eine Rechtsmittelentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung dar.
Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass jedenfalls dem in Rede stehenden Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach § 5 Abs 2 Z 3 SPG für die Bestimmung der der Bf an ihrem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben Relevanz zukommt; die Beschwerde sieht in dieser Weisung gar eine - qualifizierte - Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG. Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung besteht die Zuständigkeit der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nach § 41a Abs 6 BDG insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 41a Abs 6 BDG kommt es nicht auf die - zufällige oder bewusste - Wortwahl eines verfahrenseinleitenden Antrages an, sondern auf seinen tatsächlichen sachlichen Gehalt, der im Beschwerdefall zweifellos wegen der durch den in Form einer Weisung vorgenommenen Widerruf der Ermächtigung nach § 5 Abs 2 Z 3 SPG herbeigeführten Aufgabenänderung die Klärung des Vorliegens einer Verwendungsänderung iSd § 40 BDG (einschließlich der hiefür gebotenen Handlungsform) zum Inhalt hatte. Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen in erster Instanz ergangenen Bescheid der belangten Behörde handelt, der eine Angelegenheit iSd § 41a Abs 6 BDG betrifft, liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor, sodass die vorliegende Angelegenheit nach Art 133 Z 4 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid über die Pflicht zur Befolgung der Weisung vom 20. Jänner 2006 - sowohl betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als auch die Abgabe der zur Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt ausgefolgten Hilfsmittel - in untrennbarem Zusammenhang abspricht, sodass auch keine teilweise Zuständigkeit des VwGH gegeben ist.