27.12.2009 Arbeitsrecht

VwGH: Begründung der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichstaxe iSd § 9 BEinstG

Für die Berechnung der Gesamtanzahl beschäftigter Dienstnehmer ist auf das gesamte Bundesgebiet abzustellen


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Ausgleichstaxe
Gesetze:

§ 9 BEinstG

GZ 2006/11/0035, 23.10.2009

Der Bf wendet gegen die Vorschreibung der Ausgleichstaxe gem § 9 BEinstG ein, dass im Rahmen dieser Gesetzesgrundlage nicht auf den arbeitsrechtlichen Dienstgeberbegriff abzustellen sei und die Berechnung der Pflichtzahl der beschäftigten Dienstnehmer auf die jeweilige Betriebsstätte oder Zweigniederlassung zu beschränken sei.

VwGH: Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichstaxe hängt von der Feststellung ab, wie viele Dienstnehmer der jeweilige Dienstgeber beschäftigt. Die Berechnung dieser Gesamtzahl erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, unabhängig davon wie viele Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen betrieben werden und unabhängig davon, wie viele Dienstnehmer auf die einzelne Betriebsstätte oder Zweigniederlassung entfallen. Maßgeblich ist allein die Gesamtanzahl.