VwGH: Umsatzbeteiligung als Überstundenvergütung nach § 16 GehG?
Bei der in § 16 GehG geregelten Überstundenvergütung handelt es sich um eine in Abhängigkeit von der Zahl geleisteter Überstunden und dem Gehalt zu errechnende Nebengebühr
§ 16 GehG, § 18 GehG, § 2 Abs 1 NGZG, § 59 Abs 1 PG
GZ 2009/12/0005, 14.10.2009
Der Bf richtete an das Bundespensionsamt eine Eingabe mit dem Betreff "Anspruch auf Nebengebührenzulage". Darin brachte er vor, er sei seit seinem Eintritt in den Bundesdienst am 18. Dezember 1968 an seiner Dienststelle "umsatzbeteiligt" gewesen. Auch seien von ihm "in den letzten Jahren" Überstunden im Ausmaß von 20 % der Normalarbeitszeit geleistet worden. Diese Überstunden seien vom Leiter der Versuchsanstalt schriftlich "als Begründung für die Umsatzbeteiligung gefordert" worden. Der Bf ersuche daher um bescheidmäßige Entscheidung bezüglich seiner Nebengebührenwerte.
VwGH: Der Bf vertritt die Auffassung, auf Grund einer mit der Umsatzbeteiligung im Zusammenhang stehenden ausdrücklichen Überstundenanordnung seien die aus diesem Titel geleisteten Zahlungen als solche von Überstundenvergütung gem § 16 GehG im Verständnis des § 2 Abs 1 NGZG bzw des § 59 Abs 1 PG zu werten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei der in § 16 GehG geregelten Überstundenvergütung um eine in Abhängigkeit von der Zahl geleisteter Überstunden und dem Gehalt zu errechnende Nebengebühr handelt; auch bei einer Pauschalierung von Überstundenvergütung wäre auf diese Parameter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die von § 2 Abs 1 Z 1 NGZG erfassten Mehrleistungsvergütungen nach § 18 Abs 1 bis 3 GehG.
Geldleistungen in der Höhe eines Anteiles an Erlösen aus durchgeführten technischen Prüftätigkeiten können daher keinesfalls als auf Überstundenvergütungen iSd § 16 GehG (bzw von Mehrleistungsvergütungen im obigen Sinn) gewidmete Zahlungen angesehen werden.
Handelte es sich aber bei den vom Bf tatsächlich bezogenen Geldleistungen nicht um solche, die auf anspruchsbegründende Nebengebühren gewidmet waren, wären sie auch rechtens nicht festzuhalten gewesen. Überstundenvergütung gem § 16 GehG (bzw Mehrleistungsvergütungen im obigen Sinn) mag dem Bf gebührt haben; mangels eines tatsächlichen Bezugs solcher Leistungen bestand aber auch kein Anspruch auf das Festhalten von Nebengebührenwerten hiefür. Vielmehr hätte der Bf zunächst die Liquidierung dieser allenfalls gebührenden Nebengebühren zu bewirken gehabt, wobei es nach derzeitiger Fallkonstellation nahe liegt, dass eine solche Liquidierung infolge Verjährung jetzt nicht mehr erzwungen werden könnte.